Chiptuning eintragen lassen
Mehr Leistung muss geprüft und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Das veranlassen Sie nach der Optimierung selbst. Hier steht, wer prüft, wer einträgt, was es kostet und was ab 2028 gilt.
Stand September 2026 · JLM Performance, Mönsheim
Muss Stage 1 eingetragen werden?
Ja. Mehr Leistung muss geprüft und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Ohne Prüfung erlischt die Betriebserlaubnis, und das Fahrzeug darf nicht mehr auf die Straße (§ 19 StVZO).
Wer prüft, und wer trägt ein?
Eine Prüfstelle wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS prüft die Änderung. Mit deren Bestätigung oder Gutachten trägt die Zulassungsstelle die neue Leistung in Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung ein (§ 21 StVZO). Die Änderung müssen Sie der Zulassungsstelle unverzüglich mitteilen (§ 15 FZV).
Welche Wege zur Eintragung gibt es?
Es gibt drei Wege. Mit einem Teilegutachten nimmt die Prüfstelle die Änderung ab, solche Gutachten dürfen dafür aber nur noch bis einschließlich 19. Juni 2028 verwendet werden (§ 72 StVZO). Mit einer Teilegenehmigung nach § 22 StVZO ist die Software selbst genehmigt. Bei der Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO prüft ein amtlich anerkannter Sachverständiger das ganze Fahrzeug, in Baden-Württemberg beim TÜV SÜD, oder ein vom KBA benannter Technischer Dienst. Welcher Weg für Ihren Motor in Frage kommt, sagt Ihnen die Prüfstelle.
Was gilt bei Stage 2, Stage 3 und Vmax?
Bei Stage 2 und 3 kommen zur Software neue Teile, etwa ein größerer Turbolader oder Ladeluftkühler. Diese Teile brauchen eine eigene Genehmigung, zum Beispiel eine Teilegenehmigung nach § 22 StVZO. Fehlt sie, bleibt die Einzelbegutachtung des ganzen Fahrzeugs nach § 21 StVZO. Verschlechtert ein Umbau das Abgasverhalten, erlischt die Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO). Solche Umbauten stimmen wir nur für Rennfahrzeuge ohne Straßenzulassung ab, siehe Motorsport.
Heben wir die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit an, wird auch das geprüft und eingetragen. Die Erhöhung müssen Sie der Zulassungsstelle mitteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 FZV), und die Reifen müssen für die neue Geschwindigkeit geeignet sein (§ 36 StVZO). Bei Transportern über 3,5 t mit Lkw-Zulassung bleibt der Begrenzer auf 90 km/h (§ 57c StVZO).
Was kostet die Eintragung?
Es fallen zwei Gebühren an: die der Prüfstelle für Prüfung oder Gutachten und die der Zulassungsstelle für die Berichtigung der Papiere. Die Höhe hängt vom Weg und von der Prüfstelle ab. Im Preis der Optimierung ist sie nicht enthalten.
Was muss ich der Versicherung melden?
Die Mehrleistung, und zwar vorher. Eine Leistungssteigerung erhöht aus Sicht des Versicherers die Gefahr (§ 23 VVG). Wer sie nicht meldet, riskiert, dass die Kasko ihre Zahlung kürzt und die Haftpflicht bis zu 5.000 Euro zurückfordert (§ 5 KfzPflVV).
Was passiert ohne Eintragung?
Die Betriebserlaubnis erlischt, und das Fahrzeug darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren. Kommt es zu einem Unfall, kann die Kfz-Haftpflicht bis zu 5.000 Euro von Ihnen zurückfordern, und die Kasko kann ihre Zahlung kürzen.
Was gilt, wenn ich zurück zur Serie will?
Ist die Mehrleistung eingetragen, lassen Sie den Serienstand von einer Prüfstelle bestätigen und die Papiere bei der Zulassungsstelle berichtigen. Auch das müssen Sie der Zulassungsstelle mitteilen (§ 15 FZV).
Muss ich die Optimierung beim Verkauf angeben?
Ja. Ein verschwiegenes Chiptuning kann als Sachmangel gelten (OLG Hamm, 9. Februar 2012, I-28 U 186/10). Mit der Eintragung steht die Leistung offen in den Papieren, das macht den Verkauf einfacher.
Lassen sich Partikelfilter, AGR oder AdBlue abschalten und eintragen?
Nein. Das Abschalten verschlechtert das Abgasverhalten, dadurch erlischt die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Nach EU-Recht sind Abschalteinrichtungen, die Emissionskontrollsysteme schwächen, unzulässig (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007).
Quellen
- § 19 StVZO, Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 21 StVZO, Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- § 22 StVZO, Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- § 36 StVZO, Bereifung und Laufflächen
- § 57c StVZO, Geschwindigkeitsbegrenzer
- § 72 StVZO, Übergangsbestimmungen (Teilegutachten bis 19.06.2028)
- § 15 FZV, Mitteilungspflichten bei Änderungen
- § 23 VVG, Gefahrerhöhung
- § 5 KfzPflVV, Leistungsfreiheit bis 5.000 Euro
- OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, I-28 U 186/10 (Bericht)
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Art. 5
